Sehr geehrte Leser!
Obwohl ich eigentlich nicht vorhatte, die von mir am 14.05.09 erstattete Anzeige gegen ein Medium derzeit publik zu machen, sehe ich mich doch veranlasst dies zu tun.
Es geschieht dies im Interesse des Beklagten.
Falls er seine Anschuldigungen sofort zurückzieht, wird es für ihn billiger!
Ich nehme an, dass er noch nicht in Kenntnis gesetzt wurde dass gegen ihn Erhebungen laufen. Deshalb hat er sich bemüßigt gefühlt, weitere haltlose Anschuldigungen gegen mich zu veröffentlichen!
Anschuldigungen noch dazu, welche - da komplett aus dem sinngemäßen Ablauf extrahiert - eine Manipulation ergeben, welche einer KRONE würdig sind!
Hr. Kirchberger wird im Sinne der Anzeige verfolgt, verurteilt und zur Kasse gebeten werden. Ganz sicher!
Ich hoffe dass er seinen Schreibstil mir gegenüber beibehält. Die geforderte finanzielle Abgeltung wird dadurch steigen!
Sehen Sie die Anzeige im Wortlaut unter:
Dieser Satz ist aktueller denn je!
Wie mir aus vielen Zuschriften bekannt ist, wird diese Seite auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit eine neue Art der Information über einen laufenden, Kriminal -u. Gerichtsfall entstanden ist, verfolgt.
Wie bereits erwähnt, wird diese Site auch in einem Hörsaal einer jur. Fakultät in Ö. eifrig verfolgt und diskutiert. (Nicht in Wien)
Wenngleich mir oft vorgeworfen wird, mich nicht unbedingt streng an alle Gesetze der Berichterstattung zu halten, so wird doch die moralische Berechtigung zur Existenz dieser Site allgemein anerkannt.
Leider haben alle meine Bemühungen von Anastasiya Savitskaya eine Antwort auf verschiedene Fragen zu erhalten, keinen Erfolg gezeitigt!
Sie sagt nicht weshalb sie von uns ausgezogen ist!
Sie streitet ab dass sie zu verschiedenen Personen gesagt hat, eine Erbverzichtserklärung zu unterschreiben zu wollen!
Obwohl sie uns viele Zusagen zu einer Aussprache gemacht hat, ist sie zu keiner einzigen erschienen!
Sie hat uns lediglich abgezockt und ist ohne Erklärung verschwunden!
Dies alles, sehr geehrte Leser, veranlasst mich, getreu dem wichtigen Satz von Seite 1, ein neues Kapitel aufzuschlagen!
Darunter verstehe ich, einen in Österreich noch nicht gegangenen Weg zu versuchen!
Nachfolgend bringe ich Ihnen einen Auszug aus dem derzeit geltenden österreichischen Demonstrationsrecht zur Kenntnis:
TEXT:
Demonstrationsrecht in Österreich
Die Versammlungsfreiheit gehört zu den Grundrechten und war daher auch schon im Katalog
der Grundrechte von 1867 aufgelistet. Das Versammlungsgesetz aus diesem Jahr gilt heute
noch; es regelt das, was bei Demonstrationen und anderen öffentlichen Kundgebungen zu
beachten ist. Natürlich hat es in der Zwischenzeit einige Veränderungen (Novellierungen)
durchgemacht. So wurde 2002 ein Vermummungsverbot hinzugefügt. Seither dürfen keine
Personen daran teilnehmen „1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere
Gegenstände allein zu dem Zweck verhüllen oder verbergen, ihre Wiedererkennung im
Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung
der Identität zu verhindern.“ (VersG § 9) Allerdings sind Ausnahmen möglich.
Versammlungen, die unter diese Definition fallen, müssen nach dem Versammlungsgesetz
spätestens 24 Stunden vorher bei den Behörden angezeigt (= angemeldet) werden. Die
zuständige Behörde ist meist in größeren Städten die Bundespolizeidirektion, in manchen
Fällen (Bregenz) die Sicherheitsdirektion, der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft (in
den meisten Orten).
In dieser Anmeldung sollten enthalten sein: Zweck / Thema, Ort, Zeit und Datum (von / bis) der
Kundgebung, verwendete Mittel (zum Beispiel Transparente, Infotische, Megaphone), erwartete
TeilnehmerInnenzahl, KundgebungsleiterIn.
Die zuständige Behörde darf nur dann die Veranstaltung verbieten, wenn die öffentliche
Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden. Allerdings steht das
Versammlungsgesetz im Verfassungsrang, daher reicht eine zu erwartende Verkehrsstörung
(Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) nicht für ein Verbot.
Der/die Leiter/in der Versammlung hat die Pflicht, für die Wahrung des Gesetzes und die
Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen.
TEXT ENDE
Beachten Sie bitte, dass "eine zu erwartende Verkehrsstörung" kein Verbotsgrund für eine Versammlung (Demonstration) ist!
Würde ich eine solche Demonstration ins Auge fassen, würde ich wie folgt vorgehen:
Ausgehend von der Ecke Lerchenfeldergürtel / Josefstädterstr. in der Fahrbahnmitte mit etlichen Unterstützern meiner Interessen, würde ich mich gemächlichen Schrittes mit Transparenten, Flugblättern sowie Fotos der A.S. Richtung AKH begeben.
Im AKH Eingangsbereich würden wir dann anschließend Infomaterial verteilen, welches auf